Was sind Wahlen noch wert?

von Marcel Luthe

Organisationsversagen. Wenn man mit einem Wort zusammenfassen sollte, was der Grund für die Nichtigkeit der Berliner Wahlen 2021 war, ist es dieses. Eben weil die Wahlen nicht so organisiert waren, dass sie allgemein, frei, gleich und geheim waren, waren es keine demokratischen Wahlen im Sinne des Grundgesetzes. Und nur aus solch „echten“ Wahlen kann eine Volksvertretung hervorgehen. Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, kann niemand Staatsgewalt ausüben, der diese nicht aus einer solchen demokratischen Wahl ableiten kann.

Und doch hat ein „Senat Giffey“ über ein Jahr lang Berlin regiert, wurden Gesetze beschlossen und Unsummen ausgegeben, ohne dass die Parlamentarier, die Frau Giffey gewählt haben, selbst demokratisch gewählt worden waren. Denn – wie ich einen Tag nach der Wahl sagte und das Verfassungsgericht ein Jahr später auch einsah – diese Wahlen waren ungültig, weil undemokratisch. Eben wegen des Organisationsversagens. Und das bringt uns in das Jahr 2025, zur Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 und meiner Anfechtung auch dieser Wahl.

Seit Jahrzehnten steht fest, dass die im Ausland lebenden Deutschen wahlberechtigt sind. Es ist ein Unding, dass sie sich gesondert für jede Wahl registrieren müssen, also Staatsbürger zweiter Klasse sind. Aber mehr als 200.000 der geschätzt 2,4 Millionen Auslandsdeutschen haben das getan. Und die allermeisten davon konnten trotzdem nicht wählen.

Am 8. November 2024 teilt der Bundeswahlleiter mit, dass die Wahlämter womöglich mit der Durchführung der Bundestagswahl überfordert seien, weil es „insbesondere für Auslandsdeutsche erhebliche Schwierigkeiten bei der Briefwahl“ geben könnte, auch „wegen der allgemeinen Postlaufzeiten“. Es sei zu befürchten, dass „eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl […] nicht hinreichend gewährleistet werden kann“.

Unternommen hat man nichts. Und so schickte etwa die Stadt München erst ab dem 4. Februar über 11.000 Briefwahlunterlagen in alle Welt, ebenso wie Hamburg – jedoch erst ab dem 8. Februar – oder die Stadt Düsseldorf, die erst am 11. Februar Unterlagen nach Thailand verschickte. Nicht zu vergessen Berlin-Mitte, das erst am 18. Februar 2025 Post nach Frankreich verschickte – oder Rostock am selben Tage.

Es sind mehr als 1000 dieser Fälle dokumentiert, denn die Briefe kamen nicht etwa knapp vor, sondern meist erst nach dem Wahltag bei den Wahlberechtigten an, die so um ihr Wahlrecht gebracht wurden. Wir sind diesen Fällen nachgegangen, haben die Umschläge angefordert und in der Anfechtung vorgelegt. Es stellte sich heraus, dass die Briefe nicht nur zu spät, sondern systematisch für das billigste Porto – Kiloware zu 88 Cent – abgeschickt wurden. Für diese Billigpost gibt der Weltpostverein durchschnittliche Laufzeiten außerhalb der EU von bis zu 17 Werktagen an. Dieses Problem war dem Bundeswahlleiter schon im November 2024 bewusst, man hatte sogar öffentlich davor gewarnt.

Wie nun durch eine Stellungnahme des Berliner Landeswahlleiters in meiner Anfechtung bekannt wurde, geht dieses Organisationsversagen aber nicht auf die einzelnen Kommunen zurück, sondern unmittelbar auf die damalige Bundesregierung. „Laut Auskunft des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)“ seien „solche Kosten“ – gemeint ist ein tatsächlicher, schnellerer Versand mit rechtzeitiger Ankunft im Ausland – „gemäß § 50 Abs. 2 Bundeswahlgesetz nicht erstattungsfähig.“

Das von Nancy Faeser geführte Bundesinnenministerium soll also auf Nachfragen aus den Kommunen erklärt haben, diese würden auf den notwendigen Kosten eines rechtzeitigen, die Wahlteilnahme ermöglichenden Versands sitzenbleiben. Und da die Kommunen bekanntlich praktisch pleite sind, hat man sich eben für das Billigporto entschieden. Und Personal hatte man auch zu wenig. All das war bereits am 8. November 2024 bekannt. Personal hätte man abstellen müssen. Die Mehrkosten für Expressversand hätte man übernehmen müssen. Getan hat man nichts.

Fest steht also, dass eine erhebliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wählen konnte. Weniger bekannt ist, dass eine erhebliche Zahl von anderen Wahlberechtigten mehrfach wählen konnte. Auch dies wurde durch Organisationsversagen der Exekutive bei der Bundestagswahl ermöglicht. Diesen zentralen Punkt meiner Anfechtung – in den USA unter dem Stichwort „Voter-ID“ ein zentrales innenpolitisches Thema – hat nun der Berliner Landeswahlleiter ausdrücklich bestätigen müssen.

Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Niemand darf für einen anderen wählen. Dies muss durch die Wahlorganisation sichergestellt sein. Ähnlich wie in den USA zwischen beispielsweise Kalifornien und Texas besteht jedoch in Deutschland ein Flickenteppich bei der „Voter-ID“, also der Prüfung der Wahlberechtigung. Der Vorstand in einem Wahllokal darf keine Zweifel an der Identität eines potenziellen Wählers haben. Deshalb kann es ausreichen, wenn der Wahlvorstand, gerade in kleinen Gemeinden, den Wähler persönlich erkennt. In solchen Fällen besteht kein Zweifel an der Identität.

In allen anderen Fällen müssen jegliche Zweifel an der Identität durch ein amtliches Ausweisdokument beseitigt werden – denn sonst nähme man billigend in Kauf, dass jemand anderes für einen Bürger wählt.

Genau das passiert aber nicht, wie amtliche Leitfäden zur Bundestagswahl etwa aus Stuttgart zeigen. Dort soll ausdrücklich die bloße Wahlbenachrichtigung ausreichen, um wählen zu dürfen, eine Ausweiskontrolle soll die absolute Ausnahme sein. So wurde es uns bundesweit aus hunderten Wahllokalen berichtet.

Nicht nur ermöglicht eine Wahlbenachrichtigung keine Identitätsprüfung, sondern sie ermöglicht es auch Personen, beliebig oft für andere Bürger zu wählen, denn weder Wahlbenachrichtigungen noch Wahlscheine enthalten auch nur ein einziges fälschungssicheres Merkmal und können beliebig selbst hergestellt werden, wie der Senat von Berlin bereits bestätigen musste. Die immer wieder aufkommenden Berichte über Bürger, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und im Wahllokal zu hören bekommen, sie hätten ja schon gewählt, bestätigen, dass es auch in der Praxis vorkommt, dass eine Person für andere wählt. Ohne deren Wissen und Wollen.

Bei den Wahlscheinen hingegen kann eine Person für sich selbst mehrere Stimmen abgeben, ohne dass es auffällt, wie der Berliner Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss ebenfalls bestätigen musste: Man lässt sich einfach einen Wahlschein ausstellen, legt diesen unter den Kopierer und nutzt diesen dann sowohl für die Briefwahl als auch in einem oder mehreren Wahllokalen. Auffallen würde das nur, wenn die Niederschriften in den Wahllokalen ordentlich geführt und wie gesetzlich vorgesehen nach der Wahl geprüft würden. Aus meiner Anfechtung 2021 mit Kontrolle von 30.000 Seiten Niederschriften aus Berlin weiß ich, dass es diese Kontrolle faktisch nicht gibt und niemand prüft.

Wenn es in jedem der 65.000 Wahllokale auch nur eine einzige Stimme betrifft, würde auch das zu einer anderen Zusammensetzung des Bundestages führen.

Man kann also als Auslandsdeutscher nicht, als Inlandsdeutscher für sich selbst mehrfach, und als irgendwer für lebende Fremde wählen. Und auch für Tote, wie ich schon 2021 bemängelt habe. Denn alle im Melderegister eingetragenen Personen erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Nach Meinung des Berliner Wahlleiters erfolge ein automatischer Abgleich aller Sterbefälle mit dem Melderegister und damit dem Wählerverzeichnis. Dass das offensichtlich nicht der Fall ist, zeigen zahlreiche Fälle, in denen die Hinterbliebenen Jahre nach dem Tod Wahlunterlagen erhalten.

Wenn nun diese Wahlbenachrichtigung eintrifft, kann der Hinterbliebene mit ihr Briefwahlunterlagen anfordern, die an die gleiche Adresse geschickt werden, und damit im Namen des Toten wählen. Auch hier gibt es mangels politischem Willen keine Kontrolle durch Abgleich der Unterschrift auf der eidesstattlichen Versicherung mit dem Ausweis. Das betrifft nicht nur Hinterbliebene in Einzelfällen, sondern alle Orte, an denen Verstorbene zuletzt gemeldet waren, also insbesondere Alten- und Pflegeeinrichtungen, an die leicht ein paar Dutzend Wahlbenachrichtigungen gehen können. Und unbemerkt missbraucht werden können.

Das sind nur ein paar Beispiele aus rund 300 Seiten, die wir dem Wahlprüfungsausschuss im April geliefert haben. Und der unbegrenzt Zeit hat, selbst zu prüfen, ob er überhaupt aus einer demokratischen Wahl hervorgegangen ist. Erst danach entscheiden mit dem Bundesverfassungsgericht erstmals Richter über den Einspruch.

Und in der Zwischenzeit tagt ein Bundestag, regiert eine Bundesregierung, der es so gehen könnte wie dem Senat Giffey in Berlin. Es könnte sich herausstellen, dass mein Einspruch berechtigt ist und die Wahlen ungültig waren. Doch der bis dahin von der Regierung Merz angerichtete Schaden wird bleiben.

 

Berliner Zeitung, 13.12.2025; Übernahme mit freundlicher Genehmigung des Autors und des Verlages.