Die Mehrzahl der heutigen Gebäude der Stadt Garz ist erst nach dem verheerenden Stadtbrand von 1765 errichtet worden. Insgesamt fünfzig Häuser brannten damals ab, darunter Kapellen und Hospitäler; die Kirche blieb verschont, die Kirchenchronik ging jedoch wahrscheinlich bei diesem Brand verloren und damit auch die Akten, die eine eventuell frühere Stadtgründung (vor dem bisher beurkundeten Datum 1319) belegen könnten. Zuvor gab es bereits 1701 und 1724 Brände, denen große Teile der Stadt zum Opfer fielen,
Bergen wurde zwischen 1445 und 1726 von insgesamt sieben Bränden heimgesucht. Die verheerendsten 1445 unter anderem mit Zerstörung des Klosters, Teilen der Kirche und einem Großteil des Ortes. 1538 wurden 55 Wohnhäuser und Nebengebäude am Markt und in der oberen Königsstraße wurden in Asche gelegt – und dann noch 1563, wobei unter anderem weitere Gebäude am Markt zerstört wurden und ein Teil der Urkunden und Amtsrollen der Handwerkszünfte verbrannte. Weitere Feuersbrünste gab es 1621 (100 Häuser wurden in Schutt und Asche gelegt) und 1690 (in einer Nacht brannten 45 Wohnhäuser, sowie das alte Rathaus samt Archiv, die Schule und das Pastorat), 1715 (30 Häuser wurden zerstört) und 1726 (64 Häuser vor allem im Norden der Stadt wurden zerstört).
Wegen derartiger Katastrophen und der „in den mehresten Städten […] mangelhaften und unzureichlichen Feueranstalten“ erließ die schwedische Regierung Feuer-Ordnungen für verschiedene Regionen.
Am 21. Juni 1779 wurde die 25 Paragrafen umfassende „Confirmirte [bestätigte] Feuer-Ordnung für die Stadt Bergen“ durch die vom schwedischen König „zum Pommerschen Etat verordnete General-Statthalter und Regierung“ veröffentlicht. Die Feuer-Ordnung von Garz ist auf den 1. November 1779 datiert. Beide Ordnungen stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein.
An Sonn-, hohen Fest- und Bußtagen und den Abenden zuvor durfte fortan kein Holz zum Feuermachen untergelegt werden. Verstöße wurden mit fünf Reichstalern Strafe belegt.
Bei offenem Licht „Hechsel zu schneiden, Flachs zu schwingen oder zu Hecheln“ konnte mit Gefängnis bestraft werden, außerdem war den „Weibern ernstlich untersaget […], bey dem Hecheln auf Feuertöpfen zu sitzen“ [Feuertöpfe waren mit glühenden Kohlen gefüllte Gefäße, vorrangig zum Wärmen der Füße]. Auch wer Bretter, Späne, Flachs, Stroh oder andere brennbare Sachen aufbewahrte, durfte nicht mit offenem Licht hantieren, sondern musste eine Handleuchte benutzen. Heringe durften nur an Orten geräuchert werden, „wo keine Gefahr dabey ist“.
Noch vorhandene Strohdächer sollten schrittweise in Steindächer gewandelt und alle Scheunen aus der Stadt entfernt werden. Dazu geeignete Häuser waren bis zum Herbst mit Schornsteinen oder – auf Antrag – „Schweifen“, rauchleitenden Steinwölbungen über dem offenen Kamin, zu versehen, anderenfalls drohten zehn Reichstaler Strafe. Die Schornsteine mussten zweimal gefegt werden, diejenigen über Feuerherden, Schmieden, Branntweingrapen (Kochkesseln), Brauhäusern und Darren mindestens dreimal. Wer dies nicht nachweisen konnte, musste fünf Reichstaler Strafe zahlen „oder wird bey ermangelnden Mitteln ins Gefängniß geführet“. Vor allem Bäcker, Branntweinbrenner, Brauer, Töpfer und Schmiede waren gehalten, ihre Feuerstellen in Ordnung zu halten und gegebenenfalls auszubessern. Nachlässigkeiten konnten empfindliche Geld- oder gar Leibesstrafen zur Folge haben.
Jeder Bürger hatte sich mit einer Leiter, einem „Boshaken“, einer Axt oder zumindest einem ledernen Eimer zu versorgen und zur Herbst- und Winterzeit einen Zuber oder einige Eimer Wasser vorzuhalten. Jedes fehlende Instrument wurde mit vier Schillingen Strafe belegt. Die Notwendigkeit, Wasser vorzuhalten, ergab sich in Bergen vor allem daraus, dass es in der Stadt keine Brunnen, sondern lediglich auf dem Markt „eine vom Regen aufgefangene Wassersammlung und Viehtränke“ gab, die bei anhaltender Dürre schnell verdunstet und bald erschöpft war.
Sollte trotz aller Vorkehrungen ein Feuer ausbrechen, war der Betroffene „schuldig, sogleich ein Geschrey zu machen und die Nachbaren zur Rettung herbey zu rufen“. Wer ein Feuer vertuschte, selbst wenn er es selbst löschen konnte, hatte fünf Reichstaler zu zahlen. Sofern ein größerer Schaden entstand, musste er mit seinem Vermögen haften. Reichte dieses nicht aus, büßte er seine „Ruchlosigkeit mit dem Leibe“ oder musste die Stadt verlassen.
Wurde ein Feuerausbruch durch Einwohner oder Nachtwächter bekannt, waren Sturmglocken zu läuten. „Pulver, Speck oder sonst etwas leicht brennbares“ war schleunigst auszuräumen. Vorhandene Pferde waren bereitzustellen, um Wasserküfen anzufahren oder anfahren zu lassen. Dafür erhielt der Pferdebesitzer aus Stadtmitteln eine „billig zu bestimmende Renumeration“ oder Ersatz eines gestürzten und nicht mehr einsatzfähigen Tieres. Wer die erste Küfe mit Wasser zum Brandort angefahren hatte, konnte mit einem Reichstaler Belohnung rechnen. Vor den Haustüren waren Anfang Mai bis Michelis (29. September) Zuber bzw. Küfen mit Wasser vorzuhalten, anderenfalls musste mit 24 Schilling Strafe gerechnet werden.
Wenn ein Mitglied des Rates oder sonst „zur Aufsicht Verordnete“ die Notwendigkeit sahen, ein benachbartes, noch nicht brennendes Gebäude niederzureißen, durfte sich der Eigentümer nicht widersetzten, hatte jedoch „Schadloshaltung ex aerario publico“, also aus der Staatskasse, zu erwarten.
Diebe und andere „gottlose Leute“, die unter dem Vorwand der Hilfeleistung Gegenstände zu entwenden versuchten, sollten ohne Gnade „am Leben bestrafet“ werden. Wer etwas Geborgenes nicht innerhalb von acht Tagen dem Eigentümer zurückgab, wurde als Dieb angesehen und „dem Befinden nach, am Pranger oder im Halseisen, der öffentlichen Schande blos gestellet“. Für die Wache an den Brandorten oder dort, wo gerettete Möbel aufbewahrt wurden, konnten Bürger durch die „Alterleute“, die Innungs- bzw. Zunftmeister, herangezogen werden. Bei Weigerung drohten fünf Reichstaler oder Gefängnisstrafe.
War in der Feuer-Ordnung von Bergen vom Juni 1779 an verschiedenen Stellen von „nächstens anzuschaffenden Spritzen“ die Rede, konnte in deren Ergänzung vom 5. Dezember 1794 auf eine bereits beschaffte und eine als Geschenk der Brauerzunft zu erwartende weitere Feuerspritze verwiesen werden. Die Spritzen waren im Bergener Scharren, einem 1726 errichteten Fachwerkgebäude am Pfuhl, vorzuhalten und im Sommer wenigsten zweimal auf dem Markt auszuprobieren.
Für die Wartung der Spritzen war der „Bau-Camerarius“ verantwortlich, der auch „bey eintretenden Feuersbrünsten die Löschung-Anstalten alleine dirigiret“, dabei jedoch das Gutachten der übrigen Ratsmitglieder zu nutzen hatte. Als Spritzenmeister wurden zwei Schmiede und zwei Schuster angestellt, von denen jeder jährlich zwei Reichstaler erhielt. Weitere, öffentlich durch das Los ermittelte Bedienungskräfte wurden unentgeltlich für ein bis zwei Jahre eingesetzt. Der Nachtwächter war verpflichtet bei aufsteigendem Gewitter die Spritzenmeister und anderen Bedienungskräfte zu wecken.
Von den geschilderten Maßnahmen dürften die Umwandlung der Strohdächer in Steindächer, der Einbau von Schornsteinen und „Schweifen“ sowie die zumindest für Bergen avisierte Erweiterung der „Spritzen“ am wirkungsvollsten gewesen sein. Freiwillige Feuerwehren wurden in Garz auf Beschluss einer Bürgerversammlung erst am 1. März 1900 und in Bergen auf Initiative von drei Unternehmern am 20. Januar 1905 gegründet.
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