von Gerd Seidel
1. Die geografische und politische Situation im Gazastreifen
Durch die andauernden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und der palästinensisch-islamischen Organisation Hamas kommt der Gazastreifen nicht aus den Schlagzeilen. Dabei ist der schmale Küstenstreifen entlang dem Mittelmeer mit einer Fläche von 360 km² kleiner als das deutsche Bundesland Bremen. Allerdings ist es mit 1,8 Millionen Einwohnern eines der ärmsten und der am dichtesten besiedelten Gebiete der Erde, das wegen des unfruchtbaren Bodens nur zu 14 Prozent landwirtschaftlich zu nutzen ist. Die Land- und Seegrenzen sind rings um Gaza hermetisch von Israel – und im Süden zum kleineren Teil von Ägypten – abgeriegelt. Israel übt auch nach dem Abzug seiner Truppen aus Gaza im Jahr 2005 die absolute Kontrolle über die – landseitig von einem Zaun umgebene – Außengrenzen von Gaza aus, also insbesondere über den Personen- und Warenverkehr. Hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungsgütern, Wasser und Energie sind die Palästinenser im Gazastreifen auf die Hilfe aus dem Ausland angewiesen. Wegen der völligen Abschottung wird Gaza auch als „Gefängnis mit Meerblick“ bezeichnet. Von vielen Staaten und internationalen Organisationen wird die Situation für die Menschen in Gaza – auch jenseits der kriegerischen Ereignisse – als katastrophal eingeschätzt. Die ehemalige US-Außenministerin Hillary Clinton beschrieb die dortige Lage als „unhaltbar und inakzeptabel“.
Der Gazastreifen soll zusammen mit der durch israelisches Territorium getrennten Westbank das Gebiet des künftigen Staates Palästina bilden. Die Staatsgründung scheiterte bislang am Widerstand Israels, aber auch an der Uneinigkeit der Palästinenser. Im Frühjahr 2014 einigten sich jedoch die Fatah (Westbank) und die Hamas (Gaza) auf eine gemeinsame Regierung, die aber von Israel nicht anerkannt wird. In der UNO hat Palästina derzeit noch den Status eines Beobachterstaates, der unterhalb einer UN-Vollmitgliedschaft liegt.
Westbank und Gazastreifen unterliegen seit dem Sechs-Tage-Krieg 1967 einem Besatzungsregime. Alle einschlägigen UN-Resolutionen sprechen Israel deshalb als Besatzungsmacht („the occupying power“) an. Als solche hat Israel wichtige Pflichten gegenüber beiden Gebieten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus dem humanitären Völkerrecht.
Der am 8. Juli 2014 begonnene Gazakrieg ist nach den militärischen Auseinandersetzungen von 2008/09 und von 2012 der dritte Krieg innerhalb von sechs Jahren. Er ist zugleich derjenige, der die meisten Toten und Verwundeten sowie die umfangreichsten Sachschäden forderte. Allein bis 31.7.2014 waren nach vorläufigen Erhebungen 1.839 – überwiegend zivile – palästinensische Todesopfer und 63 tote Israelis – zumeist Soldaten – zu beklagen. In Gaza wurden darüber hinaus gezählt: 7.680 verwundete Palästinenser, 5.238 zerstörte und 4.374 beschädigte Gebäude, 13 beschädigte Krankenhäuser und zehn Kliniken, zerstörte beziehungsweise beschädigte von der UN betriebene Schulen sowie Moscheen.
Im Vergleich dazu war der vom 27.12.2008 bis 18.1.2009 währende Gazakrieg mit 1.400 toten und 5.000 verwundeten Palästinensern sowie mit vier toten und 182 verwundeten Israelis nicht so folgenschwer.
Die bis Anfang August 2014 aus Gaza übermittelten Berichte vermitteln ein Bild des Grauens. Ganze Straßenzüge und zum Teil Stadtviertel wurden durch Bomben der israelischen Luftwaffe zerstört beziehungsweise dem Erdboden gleichgemacht. Die Bombardierung des einzigen Kraftwerkes in Gaza bewirkte den anhaltenden Ausfall von Strom und die Rationierung von Trinkwasser, mit verheerenden Auswirkungen für Gesundheit und Leben der Menschen.
2. Völkerrechtliche Bewertung
Wer ist für das in diesem Krieg angerichtete menschliche Leid und für die zahlreichen zerstörten Gebäude und Gegenstände verantwortlich? Israel? Die Hamas? Beide Seiten?
Das Völkerrecht stellt einige Regeln zur Verfügung, um die Sachverhalte und Fakten einigermaßen frei von Emotionen bewerten zu können. Dies setzt allerdings voraus, dass die uns vor allem durch die Medien vermittelten Informationen stimmen, das heißt der Wirklichkeit entsprechen und nicht selektiv oder gefärbt dargeboten werden. Als Medienkonsumenten sind wir auf eine wahrheitsgemäße Berichterstattung aus dem Kriegsgebiet angewiesen. Manipulierte Darstellungen in den Medien sind mitunter nicht leicht zu durchschauen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat Israel ungleich mehr und bessere Möglichkeiten der Einflussnahme auf westliche Medien hat als die palästinensischen Behörden. Mit anderen Worten, eine zutreffende rechtliche Bewertung setzt stets das Vorliegen objektiv ermittelter Sachverhalte und Tatsachen voraus.
Zu einer objektiven Tatsachenermittlung ist nur eine international besetzte unabhängige Untersuchungskommission in der Lage. Der nach dem Gazakrieg 2008/09 von der UNO eingesetzten Untersuchungskommission unter Leitung des international bekannten Juristen Richard Goldstone hatte Israel allerdings jegliche Zusammenarbeit verweigert und die Einreise nach Israel sowie in die besetzten Gebiete untersagt. Genauso hat Israel die Nachfolgekommission behandelt, die die Umsetzung des Goldstone-Berichts evaluieren sollte. Auch derzeit verhält sich Israel zu der vom UN-Menschenrechtsrat im Juli 2014 eingesetzten Untersuchungskommission in gleicher Weise. Eine Kooperation mit ihr wurde schon unmittelbar nach ihrer Installierung brüsk zurückgewiesen.
Der hier vorzunehmenden rechtlichen Bewertung des Gazakrieges 2014 können mithin nur die allgemein zugänglichen Informationen sowie die von internationalen Organisationen bereitgestellten Meldungen zugrunde gelegt werden.
2.1. Wertung nach Friedensrecht
Im Zentrum des Friedensrechts steht hier die Frage, wer die Souveränität beziehungsweise das Selbstbestimmungsrecht der jeweils anderen Seite verletzt hat. Unbestritten am gesamten Kriegsverlauf ist dabei einerseits, dass die Hamas vom Gazagebiet aus wiederholt das Territorium Israels mit Raketen und Mörsern angegriffen hat, und andererseits, dass Israel in großem Maße Städte und Ortschaften in Gaza bombardiert beziehungsweise beschossen hat. Die dabei angerichteten Verluste und Schäden sind auf Seiten der Palästinenser ungleich höher, was insbesondere auf die moderneren Militärgeräte Israels zurückzuführen ist.
Wenn der Beschuss Israels durch Hamas-Raketen der Bombardierung von Gaza wirklich vorausging, dann stellt sich die Frage, ob sich Israel bei seinen Antworten auf diesen vorangegangenen Beschuss berufen kann und wenn ja, in welchem Umfang die israelischen Reaktionen darauf ausfallen durften.
Mit den Angriffen der Hamas-Raketen wird die territoriale Integrität, das heißt die Souveränität Israels verletzt, und zwar auch dann, wenn sie ihr Ziel in israelischen Orten nicht erreichen, sondern – wie dies größtenteils geschieht – von der israelischen Luftabwehr bereits in der Luft abgefangen und unschädlich gemacht werden. Israel kann sich wie jeder Staat mit adäquaten Mitteln wehren. Das gilt auch dann, wenn solche Raketen von einem nichtstaatlichen Gebiet wie Gaza gestartet werden. Israel hat das jedem Staat inhärente Recht auf Verteidigung seines Territoriums im Fallen von militärischen Angriffen. Da sich hier nicht wie sonst zwei Staaten gegenüberstehen, kann dahingestellt bleiben, ob die einschlägigen Bestimmungen der UN-Charta unmittelbar oder analog für Israel herangezogen werden können. Jedenfalls hat jeder Staat – auch nach Völkergewohnheitsrecht – das Recht, seine territoriale Souveränität und seine Bevölkerung vor militärischen Angriffen von außen zu schützen. Nachdem die Frage des „Ob“, also die nach der generellen Zulässigkeit der Verteidigung Israels beantwortet ist, muss nun das „Wie“ geklärt werden, das heißt insbesondere die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der israelischen Reaktionen. Hier fällt sofort ins Auge, dass die israelischen Gegenmaßnahmen in Gestalt der massiven Bombardierungen von Zivilpersonen und von ausschließlich zivilen Zwecken dienenden Gebäuden und Sachwerten offensichtlich nicht dem Ziel der Verteidigung Israels dienen konnten, sondern schlechthin auf die Vernichtung weiter Landstriche im Gaza-Gebiet gerichtet sein mussten. Das belegen die Bilder und die Zahlen der Opfer und Verluste in Gaza. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das bei der Ausübung des Selbstverteidigungsrechts der Staaten völkerrechtlich zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht dogmatisch eine Proportionalität von 1:1 zwischen Angriffs- und Verteidigungsmaßnahmen verlangt, sondern dem Verteidiger eine gewisse Flexibilität zum Zwecke der Unterbindung weiterer Angriffe zubilligt, so wird vorliegend doch deutlich, dass Israel mit seinen militärischen Maßnahmen die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsprinzips weit überschritten hat. Allein die Zahlen ziviler Opfer und Schäden in Gaza offenbaren, dass die Erfordernisse der militärischen Verteidigung gegenüber den Hamas-Raketen deutlich überschritten und dass offensichtlich politische Ziele verfolgt wurden, die mit dem völkerrechtlich garantierten Selbstverteidigungsrecht nichts mehr zu tun haben. Die Gelegenheit der Verteidigung wurde von Israel ganz offensichtlich für das Ziel genutzt, die Bevölkerung einzuschüchtern, um die militärische Überlegenheit der Besatzungsmacht zu demonstrieren, gegen die aufzubegehren zwecklos sei. Dem entspricht auch die Haltung führender israelischer Politiker. So forderte der amtierende israelische Außenminister Avigdor Lieberman schon vor diesem Gazakrieg, in Gaza „kein Stein auf dem anderen zu lassen“ und zivile Ziele dort „dem Erdboden gleich zu machen“. Die israelischen Araber bezeichnet er als „fünfte Kolonne“, die aus Israel deportiert werden müssten. Der während des Gazakrieges 2014 ins Amt eingeführte neue Staatspräsident Reuven Rivlin ist strikter Gegner einer Zwei-Staaten-Lösung, weil er nachdrücklich für den zionistischen Gedanken eines Groß-Israel vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer eintritt, in dem ein palästinensischer Staat keinen Platz hätte. Wie Lieberman bezeichnete er den israelischen Abzug aus Gaza im Jahr 2005 als groben Fehler.
Diese hier nur beispielhaft aufgeführten Positionen einflussreicher israelischer Politiker decken sich mit der in den Gazakriegen geführten Brutalität. Israel hat demnach mit der sinnlosen, jede Verhältnismäßigkeit weit überschreitenden Zerstörung ziviler Ziele in Gaza den Tatbestand des Selbstverteidigungsexzesses erfüllt. Dies ist nach allgemeiner Auffassung ein selbständiger Tatbestand neben der zunächst rechtmäßigen Verteidigung. Israel hat sich mit dem exzessiven militärischen Vorgehen damit selbst ins Unrecht gesetzt und muss sich dafür völkerrechtlich verantworten.
Israel gibt an, dass die Bombardierung von zivilen Zielen erforderlich gewesen sei, weil die Hamas dort Waffen und Sprengstoff gelagert hätte. Vor dem Hintergrund, dass aber ganze Straßenzüge und Stadtviertel zerstört worden sind, erscheint dies – jedenfalls als genereller Rechtfertigungsversuch – schon deshalb als ungeeignet, weil jedes einzelne dieser Gebäude danach ein Waffendepot hätte sein müssen, was äußerst unwahrscheinlich ist. Die eingesetzte UN-Untersuchungskommission hätte mithin zu prüfen, inwieweit dieses pauschale Vorbringen Israels als Rechtfertigung für die umfangreichen Zerstörungen dienen kann. Eine ähnliche Prüfung hätte die Kommission bezüglich der Zerstörung der Tunnelbauten vorzunehmen.
2.2. Wertung nach humanitärem Völkerrecht
Die für die israelische Besatzung von Palästina geltenden Normen des humanitären Völkerrechts ergeben sich insbesondere aus dem IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.8.1949 (GK IV), aus dem Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8.6.1977 (ZP I) sowie aus der Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907 (HLKO). Israel hat die GK IV ratifiziert und ist gewohnheitsrechtlich an wesentliche Regelungen der ZP I und der HLKO gebunden. Israel lehnt dennoch die Geltung dieser völkerrechtlichen Regelungen für sich ab, obwohl es jährlich in mehreren UN-Resolutionen von einer deutlichen Staatenmehrheit zu ihrer Einhaltung aufgefordert wird.
Der Normenkomplex des humanitären Völkerrechts sieht von der Frage ab, wer zuerst Gewalt angewendet hat und zielt im Kern auf den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte eines bewaffneten Konflikts ab. Er unterscheidet strikt zwischen der Zivilbevölkerung beziehungsweise einzelnen Zivilpersonen einerseits und Kombattanten andererseits sowie zwischen zivilen und militärischen Objekten. Zu diesem Zweck werden sogenannte unterschiedslose Angriffe verboten. Das sind solche Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden beziehungsweise – wegen der Art der angewendeten Kampfmethoden oder -mittel – nicht gegen ein bestimmtes Ziel gerichtet werden können (Art 51 Abs. 4 ZP I). So ist als unterschiedslos anzusehen „ein Angriff durch Bombardierung – gleichviel mit welchen Methoden und Mitteln – bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden“ (Art.51 Abs. 5a ZP I). Danach sind Flächenbombardements eindeutig untersagt.
Die Bilder von Gaza, die völlig zerstörte Straßenzüge zeigen, sind ein starkes Indiz dafür, dass die israelische Luftwaffe gegen diese Bestimmung verstoßen hat. Selbst wenn in einem dieser Gebäude Waffen der Hamas gelagert gewesen sein sollen, so ist die gleichzeitige Bombardierung der umliegenden Häuser der Straße eine Verletzung des humanitären Völkerrechts. Es ist kaum vorstellbar, dass in allen Wohngebäuden einer Straße beziehungsweise eines Stadtviertels Waffen der Hamas deponiert waren.
Das humanitäre Völkerrecht legt also besonderen Wert auf den Schutz der Zivilpersonen und der Zivilbevölkerung sowie der zivilen Objekte. Deshalb verbietet es auch, mit militärischen Mitteln Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten (Art. 51 Abs. 2 ZP I). Die zum Teil pausenlose Bombardierung von Orten in Gaza könnte diesen Tatbestand durchaus erfüllt haben. Die Warnungen von Palästinensern vor Angriffen der israelischen Armee konnten an der ausweglosen Situation der oft traumatisierten Menschen in dem dicht besiedelten Landstreifen kaum zu einer Linderung führen. Außerdem stellt sich die Frage, wohin sie hätten flüchten sollen. Und selbst wenn sie einen vermeintlich sicheren Ort wie zum Beispiel eine von der UNO unterhaltene Schule aufgesucht hatten, so wurden sie dort ebenfalls beschossen.
Sollte der wahllose Abschuss von Raketen auf israelisches Gebiet ebenfalls mit der Absicht verbunden gewesen sein, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, so müsste der Hamas auch ein Verstoß gegen diese Regelung zugerechnet werden. Falls sich der von israelischer Seite erhobene Vorwurf, die Hamas hätte im Verlaufe der Kämpfe Zivilpersonen als menschliche Schutzschilde missbraucht, um so militärische Ziele vor israelischen Angriffen abzuschirmen, als zutreffend erweisen sollte, dann wären die Führer der Hamas auch dafür verantwortlich zu machen, denn dies ist nach Art. 51 Abs. 7 ZP I verboten.
Eine erhebliche Rolle spielt in diesem Krieg auch das Problem der sogenannten Kollateralschäden. Das humanitäre Völkerrecht schützt zwar primär Zivilpersonen und -bevölkerung, verschließt aber nicht die Augen vor der Realität, in der es bei einem Angriff auf ein militärisches Objekt mitunter unvermeidbar zum Tod oder zur Verletzung einzelner Zivilpersonen oder zur Beschädigung an zivilen Objekten kommen kann. Konsequenterweise werden hierbei aber harte Maßstäbe angelegt. Als unterschiedslos und damit als verboten gilt nämlich ein solcher Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch den Tod oder die Verletzung von Zivilpersonen sowie die Beschädigung ziviler Objekte verursacht, „die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen“ (Art. 51 Abs. 5b ZP I). Darüber hinaus sind die Konfliktparteien verpflichtet, bereits vor einem geplanten Angriff „alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung , die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden könnten zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken“ (Art. 57 Abs. 2 ii ZP I). Vor jedem Angriff ist also von den Konfliktparteien gründlich zu prüfen, ob zivile Personen und Objekte mit betroffen sein könnten. Wenn das der Fall sein sollte, ist nach Alternativen zu suchen bzw. die Zahl der möglicherweise Betroffenen so niedrig wie möglich zu halten.
Angesichts der großen Zahl an toten und verwundeten Palästinensern sowie an zivilen Objekten, besonders an solchen Gebäuden, die gem. Art. 52 f. ZP I einen besonderen Schutz genießen wie Krankenhäuser, Schulen und Moscheen, muss bezweifelt werden, ob die israelische Militärführung vor und während der Angriffe auf Gaza „alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen“ getroffen hat, um die im Ergebnis zu beklagenden menschlichen Opferzahlen und Sachschäden wenigstens zu minimieren. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass Israel über die modernsten Waffensysteme mit dem höchstmöglichen Grad an Präzision verfügt.
Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass – vorbehaltlich der noch ausstehenden Untersuchungen der UN-Ermittlungskommission – beide Seiten gegen Regelungen des Friedens- und des Kriegsvölkerrechts verstoßen haben, wobei die Verantwortung Israels aufgrund der Intensität und des Umfangs der militärischen Angriffe wie auch der Gesamtumstände weitaus stärker wiegt.
3. Durchsetzung der Verantwortlichkeit für die Völkerrechtsverstöße
Die Verantwortlichkeit für Völkerrechtsverletzungen kann sowohl für den beteiligten Staat beziehungsweise die Organisation als auch individuell für die führenden Funktionäre entstehen. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang auf den beiden Ebenen völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründet wurde, setzt – wie bereits ausgeführt – die Tatsachenermittlung durch ein unabhängiges Gremium voraus. Da aber Israel schon vorab erklärt hat, dass es die im Juli 2014 eingesetzte UN-Kommission nicht anerkennen wird, sollte, um ein Scheitern der Mission zu verhindern, so verfahren werden, wie es schon bisher in verschiedenen Menschenrechtsgremien praktiziert wird: Die ohne den kooperationsunwilligen Staat festgestellten Tatsachen werden als wahrheitsgemäß unterstellt und der UNO und damit der Öffentlichkeit unterbreitet. Dies könnte Israel vielleicht zu einem Umdenken bewegen.
Die Feststellung der individuell verantwortlichen politischen und militärischen Führer Israels sowie der Hamas vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder einem ähnlichen Gericht erscheint momentan als nicht durchsetzbar, nicht zuletzt deshalb, weil Israel nicht Partei des Status des Internationalen Strafgerichtshofs ist und im UN-Sicherheitsrat der Antrag für die Aufnahme eines Verfahrens vor diesem Gericht gegen israelische Verantwortliche von den USA verhindert werden würde. Dass dies aber auf Dauer nicht so bleiben muss, zeigt das Beispiel des Jugoslawien-Tribunals, vor dem sich politische und militärische Führer wegen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen verantworten mussten beziehungsweise müssen, für die dies in der Zeit ihrer Funktionsausübung undenkbar erschien.
Auch die Hamas-Führer können sich nicht darauf verlassen, als Führer einer nichtstaatlichen Einheit nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Die von der UN-Völkerrechtskommission erarbeiteten Verantwortlichkeitsregeln sehen vielmehr vor, dass auch solche Funktionäre herangezogen werden können, wenn sie später Regierungsverantwortung tragen, wenn sie wie hier etwa einer aus Fatah und Hamas bestehenden Einheitsregierung des künftigen Staates Palästina angehören würden.
Eine Verantwortlichkeit kommt aber generell nicht nur für die politischen und militärischen Führer infrage. Vorliegend ist auch die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates Israel für begangene Völkerrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen, vor allem für die wiederholt vorgenommenen Verteidigungsexzesse und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Dadurch sind allein materielle Schäden in Gaza in vielstelliger Millionenhöhe entstanden. Bisher bestand der Kreislauf darin, dass jeweils nach den von der israelischen Armee angerichteten Zerstörungen der Wiederaufbau vor allem aus Mitteln der EU, arabischer und anderer Staaten erfolgt ist, bis Israel danach auch diese neu errichteten Gebäude und Anlagen erneut zerstört hat und so weiter. Die Geberstaaten haben auf diese Weise dafür gesorgt, dass die israelische Armee jeweils neue Ziele zur Verfügung hatte. Israel selbst hat sich als Verursacher und als zuständige Besatzungsmacht an derartigen Wiederaufbauprogrammen nicht beteiligt. Es ist nicht sicher, wie lange die Steuerzahler anderer Staaten bereit sind, dies länger mitzumachen.
Der Kreislauf von Zerstörung und Wiederaufbau muss unbedingt durchbrochen werden. Dazu genügt es nicht, durch die eventuelle Herstellung einzelner Grenzübergänge zu Gaza ein wenig mehr Freizügigkeit für die dort lebenden Menschen zu schaffen. Dies könnte höchstens vorübergehend ein wenig Dampf aus dem Kessel nehmen. Letztlich lebt die Bevölkerung in Gaza unverändert unter quasi-kolonialen Bedingungen. Der täglich von der Besatzungsmacht erzeugte Druck bewirkt zwangsläufig Gegendruck. Dieser wird dadurch verstärkt, dass die israelischen Behörden den Palästinensern mit besonderer Härte begegnen und sie die militärische Überlegenheit der Besatzungsmacht täglich nachhaltig spüren lassen.
Dabei drängt sich der Vergleich mit den um ihre Unabhängigkeit kämpfenden kolonialen Völkern in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts auf. Je rigoroser das Vorgehen der ehemaligen Kolonialmächte gegen die Emanzipation der kolonialen Völker war, umso drastischer waren die von diesen eingesetzten – auch militärischen – Mittel. Dieser Kampf um die Loslösung von den kolonialen Mächten wurde damals nationale Befreiungsbewegung genannt, in deren Ergebnis inzwischen weit über 100 neue unabhängige Staaten entstanden sind. Mit diesem Vergleich sollen nicht die militärischen Angriffe der Hamas auf die israelische Zivilbevölkerung gerechtfertigt werden. Es soll damit vielmehr verdeutlicht werden, dass Unterdrückung und Demütigung eines ganzen Volkes auf Dauer nicht durchzuhalten und der Befreiungswille dieses Volkes nicht zu brechen ist. Die stereotype Denunziation der Palästinenser als Terroristen verbessert die Situation für Israel in keiner Weise. Zu dieser Einsicht muss Israel muss zu der Einsicht gelangen, dass es zu friedlichen Verhältnissen in seiner Nachbarschaft nur dann kommt, wenn es bereit ist, die Palästinenser als gleichberechtigte Partner zu behandeln.
Um einen dauerhaften Frieden zu erreichen, müssen beide Seiten umdenken und archaische Denkschablonen wie zum Beispiel die des „Aug’ um Aug’ und Zahn um Zahn“ über Bord werfen. Sie müssen vor allem begreifen, dass die eigene Sicherheit ohne diejenige des jeweils Anderen nicht zu haben ist. Sie kann dort wie in kaum einer anderen Region nur im Verständnis der gemeinsamen Sicherheit aufgebaut werden. Dazu muss nach den Jahrzehnten gegenseitigen Hasses und Misstrauens schrittweise, aber auch mutig, Vertrauen aufgebaut werden. Überfällige Hindernisse sind dabei aus dem Weg zu räumen. Hierzu gehören folgende:
Die seit 1967 anhaltende illegale Besatzung der Westbank und des Gazastreifens muss umgehend beendet werden. Die Besatzung ist durch nichts zu rechtfertigen. Im Gegenteil, sie verwirklicht gem. Art. 3 a der Aggressionsdefinition der UNO von 1974 den Tatbestand der Aggression.
Dass das palästinensische Volk das Selbstbestimmungsrecht genießt, ist unbestritten und wurde zum Beispiel nachdrücklich im Gutachten des Internationalen Gerichtshofes über den Bau einer Mauer auf palästinensischem Gebiet von 2004 bestätigt. Dieses grundlegende Recht umfasst als Kernbestand auch das Recht auf Gründung eines eigenen Staates. Die Gründung eines palästinensischen Staates hatte Israel bisher hartnäckig verhindert. Das Hauptmotiv dafür dürfte in der Absicht einflussreicher israelischer Kreise bestehen, einen Staat Groß-Israel zwischen Mittelmeer und Jordan zu etablieren, in dem ein palästinensischer Staat keinen Platz haben soll. Deshalb wird von israelischer Seite immer wieder der Vorschlag lanciert, dass die Palästinenser doch besser innerhalb der Grenzen Israels leben könnten. Von palästinensischer Seite wird dieser Gedanke zu Recht zurückgewiesen, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Palästinenser beobachten können, dass schon unter den gegenwärtigen Bedingungen arabisch stämmige Staatsbürger Israels einen minderen Status im Verhältnis zu den jüdischen Staatsangehörigen haben. Diese apartheidähnlichen Verhältnisse würden dann auf die Palästinenser ausgeweitet werden. Im Zusammenhang mit der Gründung eines palästinensischen Staates müssen allerdings noch wichtige Streitpunkte geklärt werden. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass Israel von bisher rechtswidrig eingenommenen Positionen abrückt. Dazu bedarf es des Druckes der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem der USA, aber auch Deutschlands.
Diese Streitfragen betreffen insbesondere folgende Punkte:
– Grenzen: Israel muss erkennen, dass es eine territoriale Souveränität nur innerhalb der Grenzen beanspruchen kann, die vor dem Sechs-Tage-Krieg 1967 bestanden, nicht darüber hinaus. Dies wurde in zahlreichen UN-Resolutionen bekräftigt. Nur innerhalb dieses Gebietes hat Israel auch Anspruch auf Sicherheit. Dazu gehört nicht Jerusalem. Die israelische Annexion von Jerusalem haben Sicherheitsrat und Generalversammlung der UN rechtlich für „null und nichtig“ erklärt. Im Zuge der palästinensischen Staatsgründung könnte eventuell künftig auf Vertragsbasis Westjerusalem Israel und Ostjerusalem Palästina zugeordnet werden.
– Siedlungen: Die von der übergroßen Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten als rechtswidrig verurteilte Siedlungspolitik Israels in der Westbank muss nicht nur beendet, sondern rückgängig gemacht werden. Es ist dem künftigen palästinensischen Staat nicht zuzumuten, auf seinem Territorium eine Vielzahl fremder Siedlungsgebiete dulden zu müssen, dazu noch meist mit feindlich gesonnenen Siedlern. Im Ergebnis von Verhandlungen ist nicht auszuschließen, dass es im Einzelnen zu Gebietsaustauschen mit Israel kommen könnte.
– Flüchtlinge: Die UN-Flüchtlingshilfeorganisation UNRWA betreut zirka 3,6 Millionen palästinensische Flüchtlinge, von denen noch heute etwa 1,2 Millionen in provisorischen Lagern in Libanon, Jordanien und anderen Staaten leben. Sie haben ein Rückkehrrecht in ihre Heimat, aus der sie seit 1948 sukzessive vertrieben wurden. So wie alle Juden auf der Welt Aufnahme in Israel finden, kann auch den palästinensischen Flüchtlingen das Recht auf Heimat nicht verwehrt werden. Wenn Israel aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen mit der Aufnahme aller palästinensischer Flüchtlinge überfordert sein sollte, wäre an einen Kompromiss dergestalt zu denken, dass Israel bis zu einem bestimmten Teil einen finanziellen Ausgleich für die Nichtaufgenommenen leistet.
– Wasser: Derzeit sind die Wasserressourcen zugunsten der Israelis in einem Maße verteilt, dass der Wasserverbrauch für die nichtjüdischen Bewohner der Westbank rationiert wird mit dem Ergebnis, dass ihr Pro-Kopf-Wasserkonsum bei etwa einem Drittel desjenigen der Israelis liegt. Dieses Ungleichgewicht muss beseitigt werden.
Ein weiteres Hindernis für ein friedliches Zusammenleben besteht nach wie vor in der Nichtanerkennung Israels durch die Hamas und deren fehlende Bereitschaft, auf terroristische Anschläge zu verzichten. Israel hat einen Anspruch darauf, dass die Hamas ihre bisherigen Positionen dazu aufgibt, so wie es die Fatah längst getan hat.
Umgekehrt muss auch Israel auf terroristische Aktionen gegen palästinensische Führer verzichten, wie sie bislang als rechtsstaatswidrige Exekutionen ohne Gerichtsverfahren, also als Tötungen von Palästinensern durch den israelischen Geheimdienst oder mittels Drohnen durch die Armee vorgenommen werden.
Einen wichtigen Beitrag zur Gesundung der Lage im Nahen Osten kann die internationale Staatengemeinschaft leisten.
Die UN-Generalversammlung verabschiedet jährlich mit großer Mehrheit mehrere Resolutionen, in denen die Politik Israels als Besatzungsmacht, vor allem die Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden. Diese Resolutionen sind allerdings rechtlich unverbindlich und werden daher von Israel regelmäßig ignoriert und als Ergebnis einer antiisraelischen Verschwörung in der UNO bezeichnet.
Im UN-Sicherheitsrat, wo verbindliche Entscheidungen gefällt werden können, konnte sich Israel dank der starken jüdischen Lobby in den USA bisher meistens auf das amerikanische Veto gegen Verurteilungen rechtswidriger israelischer Handlungen verlassen.
Die Haltung Deutschlands zu Verletzungen des Völkerrechts durch Israel, unter anderem zu den unverhältnismäßigen Gewalteinsätzen gegen die Zivilbevölkerung in den bisher geführten Kriegen, war zumeist durch Schweigen oder durch beschwichtigende Erklärungen gekennzeichnet. Diese Appeasementpolitik wurde durch Israel jeweils als Zustimmung gedeutet. Die deutsche Haltung dazu bewirkt in der öffentlichen Wahrnehmung einen Doppelstandard, insbesondere zur deutschen Menschenrechtspolitik. Menschenrechtswidrige Maßnahmen in anderen Staaten werden von Deutschland verurteilt und zum Teil mit Sanktionen versehen, während entsprechende Völkerrechtsverletzungen durch Israel mit Stillschweigen übergangen werden. Die Annexion der Krim wurde – zu Recht – als Völkerrechtsverstoß verurteilt, während die seit 47 Jahren anhaltende rechtswidrige Okkupation von Westbank und Gaza mit den damit verbundenen massenhaften Menschenrechtsverletzungen weitgehend mit Stillschweigen bedacht wird und bestenfalls menschliche Erleichterungen innerhalb dieses Unrechtsregimes angemahnt werden. Dies ist der Glaubwürdigkeit deutscher Menschenrechtspolitik abträglich.
Das dahinter stehende Problem wird durch die NS-Vergangenheit, speziell durch den Holocaust, bestimmt. Dabei werden jedoch gemeinhin zwei Ebenen unzulässigerweise miteinander vermischt. Unbestritten dürfte sein, dass die Deutschen wegen des Holocaust eine besondere moralische Verantwortung gegenüber jüdischen Menschen haben. Diese besteht primär darin, dass das Andenken an die Opfer zu bewahren und eine Wiederholung zu verhindern ist. Diese Ebene ist von der zweiten, dem zwischenstaatlichen Verhältnis zwischen den Völkerrechtssubjekten Deutschland und Israel zu unterscheiden. Israel hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle übrigen Staaten. Es hat – ungeachtet seiner Stellung als atomar und konventionell hochgerüstete Regionalmacht – keinen Anspruch auf Sonderbehandlung und muss für Fehler und Völkerrechtsverstöße so wie andere Staaten einstehen. Durch seine Politik der überbordenden Gewalt und der Arroganz hat sich Israel international selbst ins Abseits manövriert. Es liegt in der Verantwortung Deutschlands, diese israelische Politik offen – und nicht nur hinter vorgehaltener Hand – zu kritisieren. Nur so kann Israel aus der selbstverschuldeten Isolation herausgeführt werden. Deutschland kann Israel dabei auf diplomatischem Wege behilflich sein. Die Lieferung deutscher Waffen an Israel, die gegen Palästinenser eingesetzt werden, ist der falsche Weg. Wenig hilfreich sind aber auch kraftvoll und pathetische klingende, jedoch inhaltlich unklare Bekundungen der Verbundenheit. So wirft die Erklärung, dass die Wahrung der Sicherheit Israels zur deutschen Staatsräson gehöre, mehr Fragen auf als sie konkret mitzuteilen vermag. Zum Beispiel: Auf welche Grenzen Israels soll sich die deutsche Sicherheitsgarantie beziehen? Soll die Sicherheit Israels gegebenenfalls auch von deutschen Soldaten im Nahen Osten verteidigt werden?
Gegen Antisemitismus in allen seinen Erscheinungsformen muss vor allem staatlicherseits konsequent vorgegangen werden. Allerdings sollten Israel wie auch hier ansässige jüdischen Organisationen darauf verzichten, allzu schnell mit dem Vorwurf des Antisemitismus zu operieren, wenn in Wirklichkeit Kritik an Israel verhindert werden soll. Die Menschen betrachten es ebenso als Bevormundung und Einengung ihrer Meinungsfreiheit, wenn ihnen vorgeschrieben werden soll, in welchen Relationen sie sich kritisch über Israel und die Palästinenser äußern sollen.
Im Allgemeinen sind Antisemitismus und Israelkritik gut voneinander zu unterscheiden, wenngleich es auch Überschneidungen geben mag. Der bekannte Politikwissenschaftler Alfred Grosser, der 1933 wegen seiner jüdischen Herkunft nach Frankreich emigrieren musste, stellte fest, dass es vor allem die israelischen Politiker selbst seien, die den Antisemitismus fördern. Die zunehmende Zahl antisemitischer Äußerungen in Europa während des diesjährigen Gazakrieges könnte diesen Zusammenhang bestätigen.
Schlagwörter: Gazakrieg, Gerd Seidel, Hamas, Israel, Palästina, Völkerrecht