Des Blättchens 8. Jahrgang (VIII), Berlin, 1. August 2005, Heft 16

B.A.D.

von Detlef Kannapin

Trotz des anschwellenden Reformeuphemismus ist es der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft bislang nicht gelungen, unter den gegebenen Bedingungen das Problem der Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen. Ein neues Gesetz könnte jetzt Abhilfe schaffen. Wie aus zuverlässiger Quelle zu erfahren war, plant ein neues Kabinett der nationalen Konzentration ein Gesetz zur Schaffung eines Bundes-Arbeits-Dienstes. Der Wortlaut des Entwurfes liegt seit heute vor:
»Gesetz über die Einführung des Bundes-Arbeits-Dienstes vom 26. September 2005:
Der Bundes-Arbeits-Dienst wird ab 1. Januar 2006 als staatliche Einrichtung zur Arbeitsförderung eingeführt. Alle Arbeitslosen, die länger als drei Monate keiner Berufsarbeit nachgehen, werden verpflichtet, im Bundes-Arbeits-Dienst entsprechende Arbeiten zu leisten. Der Bundes-Arbeits-Dienst wird eine besondere staatliche Organisation, keine Einrichtung einer speziellen Körperschaft. Die Bundesagentur für Arbeit ist aufzulösen, ihre Mitarbeiter werden als Obleute des Bundes-Arbeits-Dienstes mit Vermittlungs- und Steuerungsaufgaben eingesetzt. Ziel des Bundes-Arbeits-Dienstes ist die Wiederherstellung der inneren Zusammengehörigkeit von staatlicher Verantwortung und Arbeitsehre.
Der Bundes-Arbeits-Dienst ist Ehrendienst am Gemeinwohl der Bundesrepublik Deutschland. Alle Deutschen und hier offiziell gemeldeten Nicht-Deutschen, die als arbeitsfähig gelten und die vordem eine staatliche Unterstützung zur Aufrechterhaltung ihrer Lebensgrundlagen bezogen haben, sind verpflichtet, dem Staate im Bundes-Arbeits-Dienst zu dienen. Der Bundes-Arbeits-Dienst soll die Arbeitslosen im Geiste des Staates zu Gemeinsinn und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung vor jeder Form von Arbeit erziehen.
Die Arbeitsdienstzeit ist unbegrenzt. Während der Dienstzeit sorgt der Staat für ausreichend Ernährung, Unterbringung, Arbeitskleidung und innere Motivation. Die Entlohnung erfolgt nach den Maßstäben der Ein-Euro-Jobs. Sie kann bei Bedarf den Arbeitsbedingungen flexibel angepaßt werden. Ein Mitbestimmungsrecht der Dienstverpflichteten ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Sie sind dagegen verpflichtet, ihre Arbeitsdienstzeit im Lebenslauf an herausragender Stelle hervorzuheben, damit sie ihre Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt verbessern. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsdienstleistende bevorzugt zu behandeln und einzustellen.
Arbeitsdienstmänner werden bei Erd- und Forstarbeiten, beim Straßenbau, zur Hochwasserprävention und bei körperlich schweren Rekonstruktionsarbeiten eingesetzt. Arbeitsdienstfrauen erhalten die Möglichkeit, in der Landwirtschaft, als Service- und Pflegepersonal oder als pädagogische Hilfskräfte ihren Dienst zu verrichten. Neben der Vermittlung praktischer Erkenntnisse ist die staatliche Orientierung an der Hebung des guten Arbeitssinns von herausragender Bedeutung für den Bundes-Arbeits-Dienst. Das schließt mit ein, daß die Arbeitsdienstzeit auch Arbeitsverbundenheit, Sparsamkeit, kollektive Freude am Tätig-Sein, Gemeinschaftsgeist und Verantwortung für die Gesellschaft vermittelt.
Der Bundes-Arbeits-Dienst schafft somit Raum für die Erledigung gesellschaftlich notwendiger Arbeit und leistet einen gewichtigen Beitrag zur Wiedereingliederung aller Arbeitslosen. Die Diensterfüllung gilt als Voraussetzung für die gesellschaftliche Anerkennung. Entziehung von der Dienstpflicht, unerlaubte Entfernungen vom Kollektiv der Arbeitenden, Sabotage, mutwillige Verschlechterungen der eigenen Konstitution durch Genußmittelmißbrauch, Selbstverstümmelungen o. ä. werden mit Sanktionen belegt. In schweren Fällen sind rechtliche Schritte einzuleiten.
Ein neu zu gründender überparteilicher Ausschuß für den Bundes-Arbeits-Dienst regelt Ausführungsbestimmungen sowie praxis- und zeitnahe Umsetzungsmaßnahmen.
Das Gesetz kann von der Legislative mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, da es Verfassungsgrundsätzen nicht widerspricht. Dem Staate als Vollzugsorgan werden weitreichende Vollmachten in die Hand gegeben, um die Freiheit der Arbeit im Bewußtsein ökonomischer und sozialer Sachzwänge optimiert herauszustellen.
Der Bundeskanzler. Der Bundesarbeitsminister. Der Bundesinnenminister.«