Der nachfolgende Beitrag wurde nur ein dreiviertel Jahr nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes publiziert. Der Autor machte auf demokratische Defizite aufmerksam, die seither von den wechselnden herrschenden politischen Eliten nie ernsthaft reflektiert, geschweige denn lösungsorientiert angegangen worden sind.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949, nach hundertfachen Veränderungen, zuletzt auch im sogenannten Einigungsvertrag, nun unser aller provisorische Verfassung, ist nach wie vor geprägt von der Konzeption einer repräsentativen Demokratie. Das heißt: die direkte Teilhabe des Volkes an der Staatsgewalt erschöpft sich mit der Abgabe des Stimmzettels durch den Wähler. Solcherart limitierter Volkssouveränität ist genüge getan, wenn eine Legitimationskette vom Wählervolk via Parlament zu den verschiedenen Ämtern, Instanzen und Organen des Staates besteht. Dessen Tätigkeit wird in des Volkes Namen ausgeübt. Sie ist nicht des Volkes Wille, sie repräsentiert ihn, sie vergegenwärtigt ein „unsichtbares Sein durch ein öffentlich anwesendes Sein“, wie es in raffinierter Juristensprache lautet. Repräsentation umschreibt ein teilweise fiktives Verhältnis. Schein und Sein liegen sich in den Haaren. Es handelt sich um eine Als-ob-Beziehung. Hier werden Interessen ausgedrückt und zugleich verschleiert. Repräsentative Demokratie fingiert einen gegensatzlosen Volkswillen. Der Abgeordnete ist zwar nicht, gilt aber als Vertreter des ganzen Volkes. Die Doctores Kohl und Krause sind zwar nicht, aber sie erscheinen als auch von denen gewählt, die den Doctores Ullmann und Gysi ihre Stimme gaben (et vice versa). Verfassungsrechtlich stehen alle vier MdB in einer nur metaphysischen Beziehung zum Volk: diesem sind sie nicht verantwortlich, nur ihrem Gewissen, einer Instanz also, deren Votum erst im Jenseits zum Tragen kommt.
Was das Verhältnis zwischen dem Volk und denen, die es repräsentieren, anlangt, besteht freilich zwischen Verfassungsrecht und Verfassungsrealität „ein gewisses Spannungsverhältnis“, wie es das Bundesverfassungsgericht milde bezeichnet. Tatsächlich werden nämlich die Abgeordneten als Vertreter einer Partei gewählt; sie brauchen zwar nicht den Wähler zu fürchten, wohl aber die Wahl. „Volkssouveränität“ ist so zu Parteienabsolutismus und Zuschauerdemokratie geworden.
Plebiszitäre Demokratie, das hieße dagegen: vom Volk geht die Staatsgewalt nicht bloß alle vier Jahre einmal aus (und geht, wer weiß, wohin), sondern sie wird von ihm auch ausgeübt. So hielten es übrigens schon die alten Germanen. Jedenfalls behauptet von ihnen Tacitus, daß über geringfügige Angelegenheiten die Fürsten beschlössen, über die bedeutenderen Angelegenheiten aber alle. Der vom „Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder“ vor einigen Wochen von der Frankfurter Paulskirche aus vorgelegte Verfassungsentwurf reichert das repräsentativdemokratische Grundgesetz mit plebiszitärdemokratischen Elementen an. Bürgerinitiativen und Bürgerbewegungen sollen einen staatsrechtlichen Status erhalten; sie hätten Anspruch auf Akteneinsicht bei den Behörden und auf Gehör in den Parlamenten; Volksinitiativen und Volksbegehren können bis zu Volksentscheiden weitergeführt werden.
Gegen solcherlei basisdemokratische Vorstellungen wird vor allem eingewandt, daß die Menge handlungsunfähig und überdies leicht manipulierbar sei, weshalb die Demokratie immer wieder in eine von Demagogen beherrschte Despotie zu entarten Gefahr laufe. Friedrich Engels meinte 1875, Gesetzgebung durch das Volk (wie in der Schweiz) richte mehr Schaden als Nutzen an, „wenn sie überhaupt was anrichtet“. Denkt man freilich diesen Einwand logisch bis zu Ende – der Teufel ist ein Logiker –, dann müßte man konsequenterweise auch die Wahlen abschaffen und „Demokratie“ zu einer allzu ernsten Sache erklären, als daß man sie dem Volk überlassen dürfte. Parlamentarische Demokratien bewähren sich jedoch gerade in den Freiräumen für außerparlamentarisches Handeln. Ausschließlich repräsentative Demokratien, in denen die Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme alle vier Jahre wieder einmal „abzugeben“ berechtigt sind, entbehren der demokratischen Rückkoppelung. Ohne eine die repräsentative Demokratie ergänzende direkte Demokratie ist Demokratie im vollen Wortsinn nicht zu haben.
Auch diese Verquickung von repräsentativer mit plebiszitärer Demokratie vermag Unmögliches nicht zu garantieren, nämlich: das Zustandekommen ausschließlich vernünftiger Entscheidungen des Staates. Was sie jedoch – wie das Mehrheitsprinzip überhaupt – vermag, ist die Wahrscheinlichkeit zu verringern, daß unvernünftige Entscheidungen gefällt werden. Unbeirrt durchgesetzt bietet das Miteinander von indirekter und direkter Demokratie die große Chance, daß sich das Volk in seiner Regierung permanent wiedererkennt. In einem so verfaßten Staat wäre vorauseilender Gehorsam keine Tugend.
Die bloß repräsentative Demokratie widerspiegelt auf politischem Terrain die freie, nicht die soziale Marktwirtschaft. Nach dem Reglement der freien Konkurrenz wird im Vorfeld der Wahl um die freien Stimmen gestritten. Politische Zwangsmittel sind nicht erlaubt, ökonomischer Druck aber wirkt um so gründlicher; von den Wirkungen der Massenmedien auf das Unterbewußtsein der Wähler gar nicht zu reden. Fälschung von Wahlunterlagen ist wie Nötigung oder Bestechung von Wählern strafbar. Verlogene Versprechungen von Parlamentskandidaten hingegen bilden keinen Tatbestand im Strafgesetzbuch. (Am ehesten käme § 108b StGB in Frage: Wer einem anderen dafür, daß er in einem bestimmten Sinne wählt, Geschenke oder Vorteile anbietet, wird mit Freiheitsstrafe bestraft; ihm kann auch die Fähigkeit aberkannt werden, Rechte aus den Wahlen zu erlangen …)
Freiheit ist mehr noch als das Ergebnis von Wahlen deren Voraussetzung. Der Zirkel ist unaufhebbar: auch beim freiesten Wahlgesetz entscheiden die Bürgerinnen und Bürger über die künftige Machtverteilung in Staat und Gesellschaft stets unter den Bedingungen einer gegenwärtigen Machtverteilung. Und doch: der Erzdemokrat Rousseau hatte so recht wie der Putativdemokrat Schiller. Jener: ein Volk, das nur zu wählen, aber nicht selbst zu entscheiden berechtigt ist, wähne nur frei zu sein; der Gebrauch, den es in den kurzen Augenblicken seiner Freiheit von ihr macht, verdiene wahrlich, daß es sie wieder verliere. Dieser: Den Gebietenden macht nur der Gehorchende groß.
Die Schreibweise des Originals wurde beibehalten.
Übernahme mit freundlicher Genehmigung des Autors.
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